Bitte beachten: Die Anwaltskanzlei Jens Ruprecht ist umgezogen und befindet sich seit dem 1. Januar 2023 in der Kaíserin-Augusta-Allee 113, 10553 Berlin. Telefon, Fax und E-Mail sind unverändert.

Die Kosten der Unterkunft und Heizung

Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung sind nach § 22 SGB II die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu erstatten. Hierbei sind bei einer Mietwohnung in jedem Falle die angemessene Nettokaltmiete sowie die kalten Betriebskosten in Ansatz zu bringen. Bei Wohneigentum können als Kosten der Unterkunft die Darlehenszinsen, Verwaltungskosten der Kreditinstitute und alle weiteren im Zusammenhang mit der Kreditierung stehenden Kosten geltendgemacht werden. Einzig der Tilgungsanteil der Kreditraten kann nicht erstattet werden, da dieser der Vermögensbildung dient.

Die Angemessenheit wird in der Regel nach der Größe einer Wohnung beurteilt (1 Person = 45 m², für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 15 m² zusätzlich). Zumindest in Berlin beurteilt sich die Angemessenheit seit 1. Juli 2005 gemäß der AV-Wohnen nach der Bruttowarmmiete. Für eine Person gelten seit März 2009 378,00 € als angemessen, zwei Personen dürfen 444,00 € Warmmiete aufwenden. Bei drei Personen sind 542,00 €, bei 4 Personen 619,00 € und bei fünf Personen 705,00 € angemessen. Für jede weitere Person ist ein Aufschlag in Höhe von 50,00 € vorzunehmen. Zu beachten sind bei der AV-Wohnen auch die Ausnahmetatbestände, welche die angemessene Miete um 10 % erhöhen oder die Angemessenheitskriterien vollständig ausser Kraft setzen.

Bei Wohneigentum gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Wohnfläche von circa 120 m² für 4 Personen als angemessen. Bei weniger Bewohnern ist nunmehr pro Person ein Abschlag von 20 m² vorzunehmen, wobei die angemessene Wohnungsgröße auch bei nur einer Person nicht unter 80 m² sinkt. Die genaue Prüfung bleibt hier jedoch weiterhin dem Einzelfall vorbehalten.

Die Nebenkostenvorauszahlungen einer Mietwohnung müssen vollständig als Kosten der Unterkunft in Ansatz gebracht werden. Sofern sich aus der Betriebskostenabrechnung ein Nachzahlungsbetrag ergibt, wird dieser im Monat der Fälligkeit ebenfalls berücksichtigt. Auch bei Wohneigentum sind die kalten Betriebskosten vollständig zu berücksichtigen. Lediglich der allgemeine Haushaltsstrom ist aus dem Regelsatz zu bestreiten. In manchen Fällen legt der kommunale Träger hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung sogenannte Angemessenheitskriterien fest, nach denen unter anderem für bestimmte Betriebskosten Pauschsätze festgelegt werden. Dies dürfte allerdings unzulässig sein, da dem kommunalen Träger hierfür die erforderliche Regelungskompetenz fehlt.

Auch der Ansatz der Heizkosten sollte einer kritischen Prüfung unterzogen werden. So wird häufig ein Anteil für Warmwasser von den tatsächlichen Heizkosten abgezogen. Unabhängig davon, ob dies überhaupt zulässig ist, sollte geprüft werden, ob die Höhe des Abzugs zutreffend ist und ob die Kosten der Warmwasserbereitung überhaupt in den Heizkosten enthalten sind. Sofern z.B. die Warmwasserbereitung dezental mittels Durchlauferhitzer o.ä. erfolgt und gesondert Kosten verursacht, ist ein Abzug bei den Heizkosten keinesfalls zulässig. In einen Fall wurden hier sogar Stromkosten von den Heizkosten in Abzug gebracht, nur weil die Fernwärme vom lokalen Stromanbieter (die BEWAG - jetzt Vattenfall - erzeugt Strom und Wärme in so genannten Heizkraftwerken) bezogen wird. Dass hier gar keine Stromkosten in den Heizkosten enthalten sind, war der Behörde offensichtlich entfallen.

Bei Wohneigentum ist auch zu beachten, dass hier ein Anspruch darauf besteht, die angemessene Fläche, die deutlich größer ist als die einer Mietwohnung, auch zu beheizen. Häufig werden die Heizkosten bei Wohneigentum von der Behörde als unangemessen angesehen und auf das Niveau einer angemessenen Mietwohnung begrenzt. Dies ist laut einem Beschluss des SG Oldenburg vom 15. April 2005, AZ: S 45 AS 165/05 ER, unzulässig, da bei Eigenheimen die tatsächlichen Heizkosten zu berücksichtigen sind.


Go to top