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Wirksamkeit von eigenhändigen Testamenten

Die gesetzliche Erbfolge kann außer durch öffentliches (notarielles) Testament relativ schnell und einfach durch ein eigenhändiges Testament außer Kraft gesetzt und ein oder mehrere Wunscherben bestimmt werden. Allerdings gibt es auch hierbei einiges zu beachten, damit das Testament im Erbfall nicht für unwirksam erklärt wird und damit die gewünschte Erbfolge nicht eintritt.

Bei der handschriftlichen Abfassung des Testaments ist zunächst auf die gesetzlich vorgeschriebenen Formalien zu achten. Das Testament muss vom Erblasser persönlich errichtet und von diesem vollständig handschriftlich abgefasst und mit vollständigem Namen unterschrieben sein. Daneben soll das Testament Ort und Datum der Errichtung enthalten.

In jedem Falle muss der Erblasser bei der Errichtung des Testaments geschäftsfähig sein. Wer befürchtet, dass sein letzter Wille wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit angefochten wird, sollte den Gang zum Notar wählen, denn dieser prüft und bescheinigt die Geschäftsfähigkeit. Wer minderjährig ist oder nicht Schreiben oder Lesen kann, darf ein eigenhändiges Testament nicht errichten. Auch in diesen Fällen muss auf das öffentliche Testament zurückgegriffen werden.

Auch auf die äußere Form des Testaments kommt es mitunter an. Zwar wurden bereits auf Bierdeckeln oder Briefen verfasste Testamente von Gerichten als zulässig erachtet. Jedoch können unlesbare Teile oder eine wilde Zettelwirtschaft das gesamte Testament unwirksam machen. Auch unter der Unterschrift platzierte Zusätze werden als unwirksam angesehen.

Selbst die Frage der Aufbewahrung des Testaments kann entscheidend für die Wirksamkeit desselben sein. So wurde ein Testament, welches zwischen alten Zeitungen gefunden wurde, als unwirksam angesehen, da der Fundort darauf schließen lasse, dass dem Testament keine Bedeutung mehr zugemessen wurde. Sicherer ist es in jedem Falle, auch das handschriftliche Testament gegen eine geringe Gebühr beim Amtsgericht zu hinterlegen. Dies hat den weiteren Vorteil, dass das Testament im Erbfall ohne weiteres Zutun der Erben eröffnet wird.

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