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Anspruch auf Pflichtteil

In Erbfällen tauchen immer wieder Fragen rund um den Pflichtteil auf. Der Pflichtteil ist ein Teil des Erbes, der bestimmten gesetzlichen Erben bei Ausschluss vom Erbe durch Testament, Erbvertrag oder andere Verfügungen von Todes wegen in jedem Falle zustehen soll. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Kinder, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Die Höhe des Pflichtteils beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Zahlung von Geld und keinesfalls ein Anspruch auf bestimmte Teile des Nachlasses.

Sofern der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall Schenkungen getätigt hat, können sich Pflichtteilsergänzungsansprüche ergeben. Zur Berechnung wird der Wert der Schenkungen hierbei dem Nachlass hinzugerechnet und aus der sich ergebenden Summe ein fiktiver Pflichtteil errechnet. Nach Abzug des ordentlichen Pflichtteils, der sich aus dem tatsächlichen Nachlass errechnet, ergibt sich die Höhe des Ergänzungsanspruchs.

Grundsätzlich richten sich Pflichtteils(-ergänzungs-)ansprüche gegen den oder die Erben. Ausnahmsweise kann sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch jedoch auch gegen den Beschenkten richten, wenn der oder die Erben zur Ergänzung nicht verpflichtet sind, beispielsweise bei unzureichender Nachlassmasse. Der Anspruch gegen den Beschenkten richtet sich auf Herausgabe des Geschenks. Die Herausgabe kann jedoch vom Beschenkten durch Zahlung des Fehlbetrages abgewendet werden.

Sofern ein Erbe selbst pflichtteilsberechtigt ist, kann der ggf. die Stundung des Pflichtteilsanspruches verlangen, wenn er für die sofortige Erfüllung beispielsweise die Familienwohnung oder seine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufgeben müsste.

Bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ist auch darauf zu achten, dass diese innerhalb von 3 Jahren nach Kenntnis des Erbfalls und der Verfügung verjährt. Ansprüche gegen den Beschenkten verjähren unabhängig von der Kenntnis 3 Jahre nach dem Eintritt des Erbfalls.